BVerwG - Beschluss vom 02.08.2024
3 B 17.24
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 24.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 23.1631

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 02.08.2024 - Aktenzeichen 3 B 17.24

DRsp Nr. 2024/11288

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge kann untersagt werden, wenn der Betroffene mit einer BAK von 2,35 Promille aufgefunden wird und kein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt. 2. Wird nicht bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht durch Stellung eines Beweisantrags auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hingewirkt (z. B. Antrag auf Inaugenscheinnnahme), so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt, wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I