BGH - Beschluß vom 21.11.2006
4 StR 459/06
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 d ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 222
StV 2007, 414
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 13.04.2006

unübersichtliche Stelle bzw. Straßeneinmündung

BGH, Beschluß vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 4 StR 459/06

DRsp Nr. 2006/30211

unübersichtliche Stelle bzw. Straßeneinmündung

1. Für § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) StGB genügt, dass sich der Unfall an bzw. in Höhe der Einmündung einer Nebenstraße ereignete.2. Ebenso wenig reicht aus, dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich eines zu schnellen Fahrens eintritt.3. Nach dem Tatbestandsaufbau ("und dadurch") muss die herbeigeführte Gefahr vielmehr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsalternative u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typischerweise ausgehen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 d ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 1 der Urteilsgründe, Tat in der Nacht zum 11. September 2005) sowie der "Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung" (Fall II. 2 der Urteilsgründe; Verkehrsunfall vom 18. September 2005) für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer den Vorfall vom 18. September 2005 betreffenden Schuldspruchänderung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.