OLG Bremen - Beschluss vom 06.09.2024
3 U 42/23
Normen:
VVG § 203; GVG § 174 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1744/22

Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Geheimhaltungsverpflichtung und Beweisvereitelung

OLG Bremen, Beschluss vom 06.09.2024 - Aktenzeichen 3 U 42/23

DRsp Nr. 2024/14197

Unwirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung; Geheimhaltungsverpflichtung und Beweisvereitelung

1. Eine Verhinderung der Beweisführung kann dadurch eintreten, dass die beweiserheblichen Unterlagen, an denen der Versicherer berechtigterweise ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht hat, nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden können, weil sie die andere Partei sich schuldhaft nicht der notwendigen Geheimhaltungsverpflichtung unterwirft und so bereits die weitere Darlegung durch den Versicherer verhindert wird (Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 15. März 2024 - I-20 U 240/23 -, Rn. 10, juris; entgegen OLG München, Beschluss vom 8. Mai 2023 - 38 U 6499/22 -, juris). 2. War nur Rechtsanwalt mit Terminvollmacht und damit kein zur Unterwerfung unter die Geheimhaltungsverpflichtung bereiter Hauptbevollmächtigter im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend, so ist eine Geheimhaltungsverpflichtung dieses Rechtsanwalts sinnlos, da dieser nicht zum Vortrag in der Sache sowie zum Ergebnis der Einsichtnahme in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen bevollmächtigt ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 8. Zivilkammer - vom 08.09.2023 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.