OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.08.2024
2 UF 100/24
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 08.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 49/24

Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind selbst als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung; Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozess

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 2 UF 100/24

DRsp Nr. 2025/1247

Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind selbst als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung; Vertretung des Kindes im Anfechtungsprozess

1. Die Entscheidung darüber, ob das Kind selbst die Vaterschaft anfechten soll, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i. S. v. § 1628 BGB. Ein Ergänzungspfleger für das Kind ist für diese dem Anfechtungsrechtsstreit vorgelagerte Frage nicht zu bestellen. 2. Hinsichtlich des Anfechtungsrechts des betroffenen Kindes kommt es für den Lauf der Anfechtungsfrist auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der das Kind im Anfechtungsverfahren zu vertreten befugt ist, an. Dies gilt auch dann, wenn der Elternteil, dem das Entscheidungsrecht nach § 1628 BGB übertragen wird, selbst nicht mehr zur Anfechtung auf Grund des Ablaufes der Anfechtungsfrist (§ 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB) berechtigt wäre; das eigene Anfechtungsrecht des betroffenen Kindes besteht unabhängig davon fort (§ 1600 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 08.05.2024 (2 F 49/24) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache, auch wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pforzheim zurückverwiesen.