OLG Koblenz - Beschluss vom 20.04.2011
12 W 195/11
Normen:
ZPO § 93;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 281/10

Veranlassung zur Klageerhebung bei einem Verkehrsunfall

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 12 W 195/11

DRsp Nr. 2011/8314

Veranlassung zur Klageerhebung bei einem Verkehrsunfall

Dem Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen im Regelfall eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht veranlasst ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 93;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nachdem die Parteien in dem am 25.01.2011 festgestellten Vergleich bestimmt haben, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits befinden solle, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen sind.

Soweit die Beklagten die Forderung des Klägers erfüllt haben, ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Die Klageschrift ist am 15.09.2010 bei dem Landgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten noch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.