1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 2024 wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Geschehen bestehen bleiben;
b)im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperrfrist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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