BGH - Beschluss vom 18.06.2025
4 StR 8/25
Normen:
StGB § 315d Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315d Abs. 2; StGB § 315d Abs. 5;
Fundstellen:
DAR 2025, 666
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Js 21579/21

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

BGH, Beschluss vom 18.06.2025 - Aktenzeichen 4 StR 8/25

DRsp Nr. 2025/11018

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

Dass es sich bei der gefährdeten Person um einen Mitinsassen des Tatfahrzeugs handelt, steht der Anwendung der Qualifikationstatbestände des § 315d Abs. 2 StGB nicht entgegen. Im Hinblick auf die dafür erforderliche subjektiven Hinsicht bedeutet das aber, dass der Täter nur dann mit dem erforderlichen, zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz handelt, wenn er über die allgemeine Gefährlichkeit des Alleinrennens hinaus auch die konkreten Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfindet.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. September 2024 wird das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen zum äußeren Geschehen bestehen bleiben;

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer Sperrfrist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.