Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. März 2023 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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