BGH - Urteil vom 11.12.2024
IV ZR 498/21
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 177; AUB 2008 Nr. 10.2 Abs. 2; AUB 2008 Nr. 10.2 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2025, 169
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 79/20
OLG Köln, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 21/21

Vereinbarkeit der Vereinbarung eines Rechts des Versicherers zur ordentlichen Kündigung in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verträgen über eine Unfall-Kombirente; Leistungsversprechen des Versicherers nach einem Unfall

BGH, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen IV ZR 498/21

DRsp Nr. 2025/522

Vereinbarkeit der Vereinbarung eines Rechts des Versicherers zur ordentlichen Kündigung in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 mit dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verträgen über eine Unfall-Kombirente; Leistungsversprechen des Versicherers nach einem Unfall

In Verträgen über eine Unfall-Kombirente, in denen der Versicherer eine Leistung nach einem Unfall, nach definierter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe oder der körperlichen und geistigen Fähigkeiten als Folge einzelner Krankheiten oder durch Unfall, bei Verlust einzelner Grundfähigkeiten und nach Feststellung einer Pflegestufe gemäß Sozialgesetzbuch verspricht, verstößt die Vereinbarung eines Rechts des Versicherers zur ordentlichen Kündigung in Nr. 10.2 Abs. 2 und 4 AUB 2008 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2021 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Januar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2;