OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.03.2024
1 ORbs 360 Ss 30/24
Normen:
OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2024, 629
NStZ 2025, 125
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 490 Js 28955/23

Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtzugänglichmachung des tatörtlichen Beschilderungsplans in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 1 ORbs 360 Ss 30/24

DRsp Nr. 2024/6332

Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtzugänglichmachung des tatörtlichen Beschilderungsplans in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen fahrlässigen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit

Rügt der Betroffene die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtzugänglichmachung des tatörtlichen Beschilderungsplans nebst der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung, erfordert eine den Anforderungen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Verfahrensrüge auch einen Vortrag dazu, inwiefern der Betroffene die begehrten Informationen für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im konkret zu beurteilenden Einzelfall für bedeutsam halten durfte.

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

[Grunde]

I.