Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 2010 -
Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Nürnberg zurückverwiesen.
2.Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
3.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Rückzahlung von Versicherungsprämien wegen angeblicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages. Sie beanstandet das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union durch das Oberlandesgericht.
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