BVerfG - Beschluss vom 29.01.2020
1 BvR 2715/18
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1591 Nr. 1; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 634 F 20/17
OLG Hamburg, vom 03.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 75/17
OLG Hamburg, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 75/17
OLG Hamburg, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 75/17

Verfassungsbeschwerde Bezüglich eines kombinierten Vaterschaftsanfechtungs- und Feststellungsantrags; Ablehnung der Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters wegen Beeinträchtigung der sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind; Kein Rangverhältnis zwischen leiblicher und sozialer Vaterschaft; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2715/18

DRsp Nr. 2020/3796

Verfassungsbeschwerde Bezüglich eines kombinierten Vaterschaftsanfechtungs- und Feststellungsantrags; Ablehnung der Feststellung der Vaterschaft des leiblichen Vaters wegen Beeinträchtigung der sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind; Kein Rangverhältnis zwischen leiblicher und sozialer Vaterschaft; Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BGB § 1591 Nr. 1; BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 3;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung eines kombinierten Vaterschaftsanfechtungs- und Feststellungsantrags. Er ist der leibliche Vater eines Kindes, dessen Mutter wenige Wochen vor der Geburt des Kindes einen anderen Mann geheiratet hat. Mit den angegriffenen Entscheidungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 1600 Abs. 2 und 3 BGB zurückgewiesen, weil der rechtliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind habe. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er werde in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Regelungen in § 1592 Nr. 1 BGB und in § 1600 Abs. 2 und 3 BGB, jedenfalls aber durch die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung dieser Normen verletzt.

II.