BVerfG - Beschluß vom 08.11.1967
1 BvR 60/66
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 359 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 322
JZ 1968, 62
JuS 1968, 136
MDR 1968, 208
NJW 1968, 147
VRS 34, 1
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 27.01.1965 - Vorinstanzaktenzeichen B 18 Cs (P) 4077/64
LG Stuttgart, vom 19.01.1966 - Vorinstanzaktenzeichen V Qs 16/66

Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch Strafverfügung abgeschlossener Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 08.11.1967 - Aktenzeichen 1 BvR 60/66

DRsp Nr. 1995/8945

Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch Strafverfügung abgeschlossener Verfahren

»Die Rechtsauffassung, daß die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Strafverfügung abgeschlossenen Verfahrens nicht zulässig ist, verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 359 ;

Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Verkehrsübertretung durch Strafverfügung des Amtsgerichts Stuttgart vom 6. März 1964 nach §§ 1, 13 Abs. 2 StVO, § 21 StVO zu einer Geldstrafe von DM 100 verurteilt. Seinen Einspruch nahm der Beschwerdeführer zurück. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens lehnte das Amtsgericht Stuttgart als unzulässig ab, weil der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme nur gegen Urteile und Strafbefehle, nicht aber gegen andere rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen gegeben sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluß verwarf das Landgericht Stuttgart.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Art. 3 . Eine Übertretung, wie sie ihm zur Last gelegt werde, könne sowohl im Strafbefehls- wie im Strafverfügungsverfahren geahndet werden. Die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens dürfe nicht davon abhängen, ob der Täter wegen der Übertretung je nach dem Zufall durch Strafbefehl oder durch Strafverfügung verurteilt worden sei.