OLG Hamm - Urteil vom 24.07.2024
11 U 69/23
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1; DSGVO Art. 82 Abs. 2; BGB § 839; GG Art. 34;
Fundstellen:
GRUR-Prax 2024, 691
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 275/21
LG Essen, vom 07.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 275/21

Verfolgen von Schadensersatzansprüchen aus einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten beim Betrieb eines Impfzentrums nach Abtretung seitens der Betroffenen von einem gewerblichen Unternehmen; Handeln bei den Abtretungsverträgen um sog. echtes Factoring

OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2024 - Aktenzeichen 11 U 69/23

DRsp Nr. 2024/12117

Verfolgen von Schadensersatzansprüchen aus einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten beim Betrieb eines Impfzentrums nach Abtretung seitens der Betroffenen von einem gewerblichen Unternehmen; Handeln bei den Abtretungsverträgen um sog. echtes Factoring

Zu Schadensersatzansprüchen aus einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten beim Betrieb eines Impfzentrums, die nach Abtretung seitens der Betroffenen von einem gewerblichen Unternehmen verfolgt werden

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Mai 2023 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 1 O 275/21) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. März 2022 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

Normenkette: