OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2024
7 WF 74/23
Normen:
BGB a.F. §1789; BGB § 1645 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2024, 3302
MDR 2024, 1388
Vorinstanzen:
AG Marburg, vom 20.03.2023

Vergütung der Tätigkeit als Vormundin zweier Kinder als Ersatz für das den leiblichen Eltern entzogene Sorgerecht; Bestellung des Vormunds als ein in seinem Wesen einem Rechtsgeschäft nahesteher Akt; Vereinbarung der Bestellung per Handschlag; Interessengerechte Auslegung des Antrags als Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2024 - Aktenzeichen 7 WF 74/23

DRsp Nr. 2024/12643

Vergütung der Tätigkeit als Vormundin zweier Kinder als Ersatz für das den leiblichen Eltern entzogene Sorgerecht; Bestellung des Vormunds als ein in seinem Wesen einem Rechtsgeschäft nahesteher Akt; Vereinbarung der Bestellung per Handschlag; Interessengerechte Auslegung des Antrags als Beschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den auf den 15. März 2023 datierten und am 20. März 2023 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marburg wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB a.F. §1789; BGB § 1645 Abs. 1;

Gründe

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Vergütung einer Vormundin für ihre Tätigkeit im Zeitraum 12.10.2022 bis 16.12.2022.