LAG Hamm - Urteil vom 14.05.2024
6 Sa 1112/23
Normen:
MiLoG § 1; MiLoG § 22; BGB § 611a; EFZG § 3; BUrlG § 11; GG Art. 4; GG Art. 140; WRV Art. 137; BGB § 387; BGB § 389; ZPO § 148; ZPO § 253; ZPO § 394;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 11.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 906/22

Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns; Aussetzung des Rechtsstreits in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 1112/23

DRsp Nr. 2024/10149

Vergütungsansprüche in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns; Aussetzung des Rechtsstreits in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des gerichtlichen Verfahrens

Ist in einem Parallelverfahren eine Verfassungsbeschwerde anhängig, kann in entsprechender Anwendung des § 148 Absatz 1 ZPO eine Aussetzung der Verhandlung erfolgen, wenn dies in Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Absatz 1 ArbGG sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Absatz 1 Nr. 4a GG unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.