Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. August 2009 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2009 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
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