Autor: Masa Gluhinic |
Ansprüche auf Schadensersatz aus Verkehrsunfällen verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Geschädigte Kenntnis vom Schädiger, Schaden und Schadenshöhe hat, unabhängig davon, ob der Anspruch auf Verschuldens- oder Gefährdungshaftung gestützt wird.
Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn der Schaden durch eine Straftat entstanden ist. Dann richtet sich die Verjährung nach der Verjährungsfrist der Straftat.
Unter anderem wird die Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen.
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