Autor: Hering |
Nach dem Verkehrsschadensgesetz verjähren Ansprüche des Geschädigten innerhalb einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis davon erlangt hat, dass er Ansprüche geltend machen kann. Lehnt der Versicherer die Forderung endgültig ab, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Klage einreichen. Wird der Schadenersatz auf Verschuldenshaftung gestützt, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
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