1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin vom 23. August 2016 gegen das am 03. August 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ Abs. Satz 1 Nr. ).
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