OLG Nürnberg - Endurteil vom 12.08.2024
8 U 329/24
Normen:
BGB § 195; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 8498/21

Verjährung des Anspruchs eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf Rückgewähr von Erhöhungsbeträgen; Inhaltliche Anforderungen an die erforderliche Begründung der Beitragserhöhung

OLG Nürnberg, Endurteil vom 12.08.2024 - Aktenzeichen 8 U 329/24

DRsp Nr. 2024/15342

Verjährung des Anspruchs eines Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung auf Rückgewähr von Erhöhungsbeträgen; Inhaltliche Anforderungen an die erforderliche Begründung der Beitragserhöhung

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 05.01.2024, Az. 8 O 8498/21, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.283,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2022 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer XXX unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet war:

a)

die Anpassung des Beitrags im Tarif "V222S2P" zum 01.01.2012 in Höhe von monatlich 111,30 € bis zum 31.12.2021;

b)

die Anpassung des Beitrags im Tarif "V222S2P" zum 01.01.2013 in Höhe von monatlich 27,91 € bis zum 31.12.2021 und

c)

die Anpassung des Beitrags im Tarif "V222S2P" zum 01.01.2020 in Höhe von monatlich 35,05 € bis zum 31.12.2021.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 76% und die Beklagte 24% zu tragen.