1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 14. März 2016 gegen das am 02. März 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung die Leistung jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Insbesondere hat das Landgericht die Regelung des § 15 VVG zur Hemmung der Verjährung nicht fehlerhaft angewendet.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|