BGH - Urteil vom 15.04.1958
VIII ZR 81/57
Normen:
BGB §§ 558, 201 ;
Fundstellen:
VersR 1958, 513

Verjährung von Ansprüchen wegen Ersatz oder Verschlechterung eines gemieteten Kfz

BGH, Urteil vom 15.04.1958 - Aktenzeichen VIII ZR 81/57

DRsp Nr. 1994/6500

Verjährung von Ansprüchen wegen Ersatz oder Verschlechterung eines gemieteten Kfz

1. Bei Ansprüchen wegen Ersatz oder Verschlechterung eines vermieteten Kfz gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten. 2. Es ist unerheblich, daß die Ansprüche auch auf eine unerlaubte Handlung des Mieters gestützt werden können, denn auch solche Ansprüche fallen unter § 558 BGB. 3. Eine unmittelbare oder auch entsprechende Anwendung der §§ 14 Abs. 2 StVG oder 6 Abs. 2 SHG kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB §§ 558, 201 ;

Hinweise:

Kurze Verjährung auch, wann beschädigtes Fahrzeug keinen realisierbaren Vermögenswert mehr darstellt; OLG Oldenburg (5 U 32/81) DAR 1982, 492 = VersR 1982, 910. - Kurze Verjährung auch bei Ansprüchen aus Obliegenheitsverletzung; OLG Hamm (4 U 164/81) DAR 1982, 129 = VersR 1982, 806.

Fundstellen
VersR 1958, 513