Hinweis:
Mit der Ausgangsfrage a] hatte der III. BGH-Senat sich ausführlich acht Jahre zuvor auseinandergesetzt (Urteil III ZR 183/68 16.2.1970, in DRsp I (147) 133 b = NJW 1970, 1127 = VersR 1970, 522), dort durch ein vorliegendes Grundurteil aus dem Jahre 1965 festgelegt (§ 318 ZPO) noch im Anwendungsbereich des § 845 BGB. Der erste Leitsatz dieses Urteils zeigt die Anwendung der Grundsatzaussage auf den Fall eines Witwers, der zweite Leitsatz begegnet etwaigen Einwänden aus der Nichtanrechnungsregel des § 843 Abs. 4 BGB :
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