SchlHOLG - Urteil vom 25.06.2025
12 U 67/24
Normen:
BGB § 634 Nr. 2, 4; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 634a Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2025, 748
BauR 2026, 96
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 158/23

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten; Beginn der Verjährungsfrist mit der Abnahme des Werks

SchlHOLG, Urteil vom 25.06.2025 - Aktenzeichen 12 U 67/24

DRsp Nr. 2025/9574

Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten; Beginn der Verjährungsfrist mit der Abnahme des Werks

1. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten fünf Jahre. Die Vorschrift ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt sie auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2019, VII ZR 184/17). 2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen, § 634a Abs. 2 BGB, die auch konkludent erfolgen kann.