Unfall beim Überholen einer Kolonne (LG Lübeck, Urt. v. 28.07.2023 - 9 O

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Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Nicht jede Kolonne aus Fahrzeugen, die sich z.B. hinter einem Traktor gebildet hat, ist aber per se eine "unklare Verkehrslage". Das LG Lübeck hat nach einem Unfall mit zwei aus einer Kolonne zum Überholen ausscherenden Fahrzeugen eine 80/20 Haftungsquote angenommen.

Darum geht es

In dem Fall, den das LG Lübeck entschieden hat, hatte sich auf einer Landstraße hinter einem Traktor eine Kolonne gebildet.

Ganz am Ende der Kolonne fuhr der Kläger und vor ihm noch zwei weitere Autos. Nachdem ein Überholverbot endete, begann der Kläger, die Kolonne von hinten links zu überholen.

Als er schon auf der Höhe des Wagens direkt hinter dem Traktor war, scherte dessen Fahrerin ebenfalls zum Überholen aus. Der Kläger versuchte noch auszuweichen und schrammte letztlich aufgrund des Manövers am Traktor entlang. Es entstanden erhebliche Schäden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das LG Lübeck hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die ausscherende Fahrerin nach § 7 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur hätte Überholen dürften, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre.

Die Fahrerin habe dies aber nicht beweisen können, denn bereits der Umstand, dass es zu dem Unfall gekommen sei, spräche dafür, dass sie gerade nicht gut genug aufgepasst habe.