VG Karlsruhe - Beschluss vom 30.09.2024
2 K 412/24
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2; StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 3; StVOVwV;

Verkehrszeichen; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Verkehrsteilnehmer; Anordnung; Lärmaktionsplan; Geschwindigkeitsbegrenzung; Wohnbebauung; Gefahrenlage; Ermessen; Verhältnismäßigkeit; Lückenschluss; Geschwindigkeitsgebote; Kooperationserlass; Lärmaktionsplanung

VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2024 - Aktenzeichen 2 K 412/24

DRsp Nr. 2024/15021

Verkehrszeichen; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Verkehrsteilnehmer; Anordnung; Lärmaktionsplan; Geschwindigkeitsbegrenzung; Wohnbebauung; Gefahrenlage; Ermessen; Verhältnismäßigkeit; Lückenschluss; Geschwindigkeitsgebote; Kooperationserlass; Lärmaktionsplanung

1. Trägt der Antragsteller trotz Einwands der Behörde nicht vor, als Fahrzeugführer von der verkehrsrechtlichen Anordnung, gegen die er sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Wehr setzt, tatsächlich betroffen zu sein, fehlt es an der Antragsbefugnis. 2. Die Ermittlung der Beurteilungspegel durch Berechnung von Verkehrslärm ist sachgerecht, weil sie dem Umstand Rechnung trägt, dass örtliche Lärmmessungen abhängig von der Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. 3. Die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung" bindet die Gerichte zwar im Grundsatz nicht unmittelbar. Ihr kommt aber mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 3;