BGH - Urteil vom 13.12.2006
IV ZR 252/05
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 (I) Abs. 2 S. 3, (V) Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 289
DAR 2007, 332
MDR 2007, 653
NJW 2007, 1126
NZV 2007, 186
VersR 2007, 389
VersR 2008, 673
zfs 2007, 215
Vorinstanzen:
KG, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 233/03
LG Berlin, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 167/02

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Kenntnis des Versicherungsnehmers von zu offenbarenden Umständen

BGH, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen IV ZR 252/05

DRsp Nr. 2007/2291

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Kenntnis des Versicherungsnehmers von zu offenbarenden Umständen

»1. Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, den der Versicherer zu beweisen hat.2. Steht fest, dass der Versicherungsnehmer zunächst Kenntnis von dem Versicherer mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese dem Versicherer nicht vollständig mitteilt. Für seine Behauptung, die Kenntnis der betreffenden Umstände nachträglich durch eine tief greifende Bewusstseinsstörung verloren zu haben (hier: retrograde Amnesie), trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7 (I) Abs. 2 S. 3, (V) Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung für einen von ihm geleasten Pkw. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zu Grunde.