1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
2. Dieses Urteil und das zu Ziffer 1.genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Absatz 1, 540 Absatz 2 ZPO abgesehen.
B.
I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.
II.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Berufung rechtfertigt auch nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes durch den Senat keine andere Entscheidung.
1.
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