BVerfG - Urteil vom 18.01.2011
1 BvR 2441/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 461 C 2877/10
AG Hannover, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 461 C 2877/10

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Nichtbeachtung einer telefonischen Vereinbarung hinsichtlich der an einem Fahrzeug vorzunehmenden Reparatur

BVerfG, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2441/10

DRsp Nr. 2011/2130

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Nichtbeachtung einer telefonischen Vereinbarung hinsichtlich der an einem Fahrzeug vorzunehmenden Reparatur

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. August 2010 - 461 C 2877/10 - und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Juli 2010 - 461 C 2877/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.

2.

Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Entscheidungen.

1.