OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2024
4 ORbs 94/24
Normen:
StVO § 49;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen OWi 76/23

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2024 - Aktenzeichen 4 ORbs 94/24

DRsp Nr. 2024/14839

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 49;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 25. April 2024 zu der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 11. Januar 2024 Folgendes ausgeführt:

"I.

Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen am 11.01.2024 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m Anlage 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.7 BKat zu einer Geldbuße von 320,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Bl. 163 ff. d. A.).