Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 25. April 2024 zu der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 11. Januar 2024 Folgendes ausgeführt:
"I.
Das Amtsgericht Paderborn hat den Betroffenen am 11.01.2024 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m Anlage 2, 49 StVO, 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV, 11.3.7 BKat zu einer Geldbuße von 320,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt (Bl. 163 ff. d. A.).
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