OLG Hamm - Urteil vom 05.05.2020
9 U 1/20
Normen:
StVG § 7; ZPO § 538 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 979
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 414/18

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantritts

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 9 U 1/20

DRsp Nr. 2020/7026

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen eines Beweisantritts

Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr.1 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.10.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

StVG § 7; ZPO § 538 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.