Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Zurecht hat das Landgericht entschieden, dass dem Kläger wegen des Unfalls vom 01.01.2000 auf der Fahrt von Wismar nach Frankfurt am Main eine Entschädigung aus der bei der Beklagten bestehenden Vollkaskoversicherung Nr. 1140.1520.1864-3 nicht zusteht.
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