OLG Köln - Urteil vom 22.11.2019
6 U 81/19
Normen:
UWG § 3a; StVZO § 52 Abs. 3; StVZO § 55 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 85
WRP 2020, 231
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 140/18

Vermietung von als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten FahrzeugenVerbringung der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu Filmsets ohne KennzeichenabdeckungVorschriften des StraßenrechtsKeine Marktverhaltensregelungen

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2019 - Aktenzeichen 6 U 81/19

DRsp Nr. 2020/272

Vermietung von als Polizeifahrzeuge und andere Einsatzfahrzeuge gestalteten Fahrzeugen Verbringung der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu Filmsets ohne Kennzeichenabdeckung Vorschriften des Straßenrechts Keine Marktverhaltensregelungen

1. § 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 3 StVZO sind keine Marktverhaltensregelungen.2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Vorschriften im Bereich des Straßenrechts, die das Ziel haben, Gefahren für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, um die Straße für ihren widmungsmäßigen Gemeingebrauch freizuhalten, nicht der Kontrolle des Marktgeschehens dienen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.04.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 140/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3a; StVZO § 52 Abs. 3; StVZO § 55 Abs. 3;

Gründe

I.

I. II. III. IV. 1. 2.