ArbG Köln, vom 15.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3969/22
Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer monatlich an einer Mindestzahl an Stunden pro Monat als Sicherungskraft zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages zu beschäftigen; Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum als Erklärungswert und Schaffung eines Vertrauenstatbestands
LAG Köln, Urteil vom 08.05.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 421/23
DRsp Nr. 2024/14301
Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer monatlich an einer Mindestzahl an Stunden pro Monat als Sicherungskraft zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages zu beschäftigen; Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum als Erklärungswert und Schaffung eines Vertrauenstatbestands
1. Die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum hat keinen Erklärungswert und schafft keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, der Arbeitgeber wolle von seinem Recht in Zukunft nicht mehr Gebrauch machen. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, kann es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen.2. In Anbetracht der Vorgaben des § 106 Satz 1 GewO verbleibt dem Arbeitgeber als Inhaber des Weisungsrechts für die Ausübung einer Versetzung grundsätzlich ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum.3. Für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612aBGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung trägt der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet.
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