ArbG Hamburg, vom 04.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 10/22
LAG Hamburg, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 30/22
Verpflichtung des Fahrpersonals im öffentlichen Personenverkehr mit Personenkraftwagen zum Tragen einer medizinischen Maske; Maskenpflicht in der Freien und Hansestadt Hamburg nach den Bestimmungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Januar 2023
BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 169/23
DRsp Nr. 2024/15358
Verpflichtung des Fahrpersonals im öffentlichen Personenverkehr mit Personenkraftwagen zum Tragen einer medizinischen Maske; Maskenpflicht in der Freien und Hansestadt Hamburg nach den Bestimmungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Januar 2023
Orientierungssätze:1. Für das Fahrpersonal im öffentlichen Personenverkehr mit Personenkraftwagen bestand in der Freien und Hansestadt Hamburg nach den Bestimmungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Zeit vom 1. September 2021 bis zum 31. Januar 2023 - unabhängig vom Vorhandensein einer technischen Vorrichtung, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermieden werden sollte - die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (Rn. 24 ff.).2. Arbeitgeber durften in Umsetzung dieser Verpflichtung aufgrund ihres Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO das Tragen einer medizinischen Maske durch das Fahrpersonal zum Inhalt der Arbeitspflicht machen (Rn. 29 ff.).
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