OLG Hamm - Beschluss vom 05.08.2024
7 U 57/24
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 117/22

Verpflichtung eines einen Lkw Überholenden zum Ausschluss jeder Behinderung des Gegenverkehrs; Unabwendbarkeit des Unfalls für einen Geschädigten trotz der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2024 - Aktenzeichen 7 U 57/24

DRsp Nr. 2024/13195

Verpflichtung eines einen Lkw Überholenden zum Ausschluss jeder Behinderung des Gegenverkehrs; Unabwendbarkeit des Unfalls für einen Geschädigten trotz der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

1. Zur Feststellung des verkehrswidrig einen Lkw auf der Straße überholenden Pkw beim Zusammenstoß mit einem Pkw in Gegenrichtung 2. Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26.04.2005 - VI ZR 228/03, r+s 2005, 477 = juris Rn. 22 m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 - 7 U 18/17, BeckRS 2019, 51958 = juris Rn. 42). 3. Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (im Anschluss an (BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 161/02, r+s 2003, 256 = juris Rn. 12 m. w. N.; BGH, Urteil vom 22.11.2016 - VI ZR 533/15, r+s 2017, 95 Rn. 17 m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 09.05.2023 - 7 U 17/23, r+s 2023, 1020 = juris Rn. 26).

Tenor