Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, sogenannte planunabhängige Maßnahmen zur Reduzierung von Feinstaubimmissionen (PM10) durchzuführen. Bei Feinstaub handelt es sich um kleine und kleinste Schwebstaubpartikel unterschiedlicher chemischer Zusammensetzung und unterschiedlicher Partikelgröße. PM10 umfasst - vereinfacht ausgedrückt - Partikel bis zu einem Durchmesser von 10 µm (vgl. §
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