VG Stuttgart - Urteil vom 28.12.2023
8 K 6193/21
Normen:
FZV § 3; FZV § 5; StVZO § 20;

Versagung der Zulassung eines Sportwagens zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

VG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2023 - Aktenzeichen 8 K 6193/21

DRsp Nr. 2024/11077

Versagung der Zulassung eines Sportwagens zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

1. Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist eine bereits erteilte Betriebserlaubnis, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV. 2. Die Betriebserlaubnis wird nicht (mehr) durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) erteilt. Vielmehr handelt es sich bei ihr nach aktueller Rechtslage um einen eigenständigen Verwaltungsakt, für den eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. 4. Ein Irrtum über die Regelungswirkung der Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung und einer darin erfolgten, entsprechenden Eintragung führt nicht dazu, dass diese Eintragung eine solche Wirkung entfaltet, obwohl dies aus Rechtsgründen ausscheidet (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - 8 B 56/13 -, juris Rn. 9; VG Aachen, Urteil vom 11.08.2020 - 10 K 4205/17 -, juris Rn. 52).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FZV § 3; FZV § 5; StVZO § 20;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des Betriebs seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX.