Verschleiß

Verbraucher

Beim Verbraucher handelt es sich um eine natürliche Person, die das Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Verbrauchsgüterkauf

Für den Vertrag eines Unternehmers mit einem Verbraucher gelten die mit der Schuldrechtsreform neu eingeführten Bestimmungen des sog. Verbrauchsgüterkaufs. Wesentliche Besonderheit des sog. Verbrauchsgüterkaufes ist, dass die Sachmängelhaftung -auch durch AGB - nicht ausgeschlossen, beschränkt oder umgangen werden darf. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche, die in den Grenzen beschränkt und ausgeschlossen werden können. Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche kann gegenüber einem Verbraucher lediglich bei Gebrauchtfahrzeugen einzelvertraglich oder durch AGB auf ein Jahr verkürzt werden. Ferner gilt zugunsten des privaten Käufers eine gesetzliche Vermutungsregelung: Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe des Fahrzeuges ein Mangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorlag, § 476 BGB. Dem Verkäufer obliegt es, dass Gegenteil zu beweisen. Nach Ablauf der sechs Monate liegt dann die Beweislast wieder bei dem Verbraucher.