| Autor: Stephan Schröder |
Wie im allgemeinen Zivilrecht schafft das Verschulden in § 823 BGB nicht nur eine Anspruchsgrundlage, sondern auch einen Maßstab für die Haftungsverteilung.
Weitere, allerdings ungeschriebene, Besonderheiten des Verkehrsrechts ergeben sich im Bereich der Verschuldenshaftung aus vier Rechtsinstituten, die in der Praxis größte Bedeutung haben, nämlich
dem Anscheinsbeweis, | |
den StVO -Regeln, | |
dem Schutzbereich der verletzten Norm und | |
dem Vertrauensgrundsatz. |
Der Anspruchsteller muss die haftungsbegründende Handlung und das Verschulden des Schädigers beweisen, wenn in die Haftungsverteilung nicht nur die Betriebsgefahr, sondern das Verschulden zu Lasten des Schädigers erhöhend einfließen soll. Nicht immer stehen Zeugen zur Verfügung, so dass das Eingreifen des Anscheinsbeweises stets zu prüfen ist (siehe Teil 8.1.2.4). Wichtig ist dabei, dass das durch den Anscheinsbeweis sich ergebende Verschulden - im Gegensatz zur Verschuldensvermutung nach § 18 StVG - bei der Feststellung der Verursachungsbeiträge, die für die Haftungsverteilung entscheidend sind, mitberücksichtigt werden kann (vgl. Greger, 3. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 55).
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