Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 2. März 2023 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten sowie der weitergehenden Berufung der Klägerin - abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 52.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 201X zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 5.633,25 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 201X zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.954,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 201X zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin drei Viertel ihres materiellen und immateriellen Zukunftsschadens aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 20. Juli 201X gegen 20: 04 Uhr auf der Straße1 in Stadt1 zu ersetzen.
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