OLG Dresden - Urteil vom 06.10.2020
4 U 2789/19
Normen:
VVG § 8 Abs. 1; AVB § 7 Nr. 3.3 ; VVG § 23; AVB § 8;
Fundstellen:
r+s 2021, 31
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 730/17

Versicherungsleistungen aus einer Inhaltsversicherung aufgrund eines BrandereignissesAntrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz einer NeuwertspitzeBeweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung

OLG Dresden, Urteil vom 06.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 2789/19

DRsp Nr. 2020/16121

Versicherungsleistungen aus einer Inhaltsversicherung aufgrund eines Brandereignisses Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz einer Neuwertspitze Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung

1. In der Gebäudeversicherung kann en Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der Neuwertspitze auch dann zulässig sein, wenn eine Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung noch nicht sichergestellt ist. 2. Die Berufung des Versicherers auf die Ausschlussfrist ist ausgeschlossen, wenn sich der Versicherer über längere Zeit treuwidrig seiner Leistungspflicht entzieht. 3. Die Beweislast für eine arglistige Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherer; der Versicherungsnehmer, dessen Kenntnis von einem mitteilungspflichtigen Umstand bewiesen ist, trägt hingegen die Beweislast für einen nachträglichen Wegfall dieser Kenntnis. 4. Der dem Versicherungsnehmer obliegende Beweis mangelnder Ursächlichkeit einer Obliegenheitsverletzung erfordert, dass der Versicherungsnehmer die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten sowie die weitergehenden Behauptungen des Versicherers ausräumt. Der Versicherer muss im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast allerdings die konkrete Möglichkeit eines günstigeren Ergebnisses aufzeigen.