BayObLG - Beschluss vom 23.06.2025
102 AR 55/25 e
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1;

Versicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Regress wegen verschiedener Baumängel aus einem Bauvorhaben

BayObLG, Beschluss vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 102 AR 55/25 e

DRsp Nr. 2025/8157

Versicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem Regress wegen verschiedener Baumängel aus einem Bauvorhaben

1. Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand eröffnet, an dem der Kläger gegen alle Streitgenossen gemeinsam Klage führen kann, bedarf er zur Erreichung dieses Ziels keiner Gerichtsstandsbestimmung. 2. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist entbehrlich, da die Antragstellerinnen die Möglichkeit haben, die Antragsgegnerinnen bei einem gemeinsam örtlich zuständigen Gericht (Landgericht Augsburg) zu verklagen.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1;

Gründe

I.

Die beiden Antragstellerinnen (im Folgenden auch: Klägerinnen) beabsichtigen die Erhebung einer Klage gegen die drei Antragsgegnerinnen (im Folgenden auch: Beklagte). Sie haben diesbezüglich mit Schriftsatz vom 24. April 2025 einen "Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit" nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beim Oberlandesgericht München gestellt, welches das Verfahren nach Anhörung der Antragstellerinnen mit Beschluss vom 30. April 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben hat.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. - -