Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
I.
Die beiden Antragstellerinnen (im Folgenden auch: Klägerinnen) beabsichtigen die Erhebung einer Klage gegen die drei Antragsgegnerinnen (im Folgenden auch: Beklagte). Sie haben diesbezüglich mit Schriftsatz vom 24. April 2025 einen "Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit" nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beim Oberlandesgericht München gestellt, welches das Verfahren nach Anhörung der Antragstellerinnen mit Beschluss vom 30. April 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben hat.
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