BGH - Beschluss vom 08.06.2011
4 StR 209/11
Normen:
OWiG § 21 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2012, 250
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 20.10.2010

Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit ist bei einer in Tateinheit stehenden Straftat ausgeschlossen; Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitiger Verwirklichung einer mit dieser in Tateinheit stehenden Straftat

BGH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 4 StR 209/11

DRsp Nr. 2011/12179

Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit ist bei einer in Tateinheit stehenden Straftat ausgeschlossen; Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitiger Verwirklichung einer mit dieser in Tateinheit stehenden Straftat

Zwischen dem Besitz von Betäubungsmitteln und einer Fahrt, die der Täter unter Drogeneinfluß durchgeführt hat, besteht Tateinheit, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" dazu diente, die erworbenen Betäubungsmittel zum Wohnsitz des Täters zu transportieren.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Oktober 2010

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels entfällt,

b)

im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen dieser Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 500 EUR entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe