BGH - Urteil vom 02.11.2011
2 StR 332/11
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 81
BGHSt 57, 53
NJW 2012, 244
NStZ 2012, 228
StV 2012, 272
wistra 2012, 121
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 332/11

Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO

BGH, Urteil vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 2 StR 332/11

DRsp Nr. 2011/21559

Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO

In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium liegt keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Tenor

Die Revision des Nebenklägers F. B. gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 15. März 2011 wird verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers F. B. hat keinen Erfolg.