OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2024
1 ORbs 55/24
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3446 Js 40402/22

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ProVida 2000 durch Hinterherfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 1 ORbs 55/24

DRsp Nr. 2024/7309

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ProVida 2000 durch Hinterherfahren

Die eigentliche Geschwindigkeitsermittlung wird nicht mit der als standardisiertes Messverfahren anerkannten ProVidA 2000 modular Anlage durchgeführt, sondern nachträglich mittels des softwarebasierten Auswertungsverfahrens ViDistA, als standardmäßiges Programm für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Grundsätze für standardisierte Messverfahren gelangen lediglich dann zur Anwendung, sofern das betreffende Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig verwendet worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 25. Oktober 2023 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuruppin erkannte mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerhalb geschlossener Ortschaften) um 41 km/h auf eine Geldbuße in Höhe von 700,00 € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG an.