Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. Mai 2010 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 180,00 € verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem fristgerecht eingereichten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot und damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, ist unbegründet.
a)
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