OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.2011
IV-3 RBs 152/10
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Verwertbarkeit von mit dem System VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2011 - Aktenzeichen IV-3 RBs 152/10

DRsp Nr. 2011/2257

Verwertbarkeit von mit dem System VibrAM gefertigten Videoaufzeichnungen

Mit dem System VibrAM gefertigte Videoaufzeichnungen unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot (im Anschluss an OLG Düsseldorf NZV 2010, 474 = VRS 119, 43; entgegen OLG Düsseldorf NJW 2010, 1216 = DAR 2010, 213).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. Mai 2010 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 180,00 € verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem fristgerecht eingereichten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2011 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die zulässig erhobene Verfahrensrüge, mit der ein Beweisverwertungsverbot und damit ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, ist unbegründet.

a)