(a) "...In der Rechtspr. ist anerkannt, daß ein Kraftfahrer, der bereits wegen eines Trunkenheitsdeliktes verurteilt worden ist, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür bietet, daß er als Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Rückfall in ein Trunkenheitsdelikt vermeiden wird. Umstritten ist, wie der Grad der Rückfallgefahr zu bemessen ist und wo die Eignungsgrenze liegt (zum Streitstand vgl. Himmelreich, Verwaltungsrechtliche Einzelaspekte im Hinblick auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus der Sicht des Rechtsanwalts, DAR 1984, 207 [210-213]).
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