OLG Hamburg - Beschluss vom 13.01.2020
15 U 190/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2020, 546
VRS 2020, 8
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 172/18

Vom Dieselskandal betroffener Skoda Yeti mit Motor EA 189Abzug von Nutzungsvorteilen im Wege des VorteilsausgleichsErstmalige Aufforderung zur Rückabwicklung

OLG Hamburg, Beschluss vom 13.01.2020 - Aktenzeichen 15 U 190/19

DRsp Nr. 2020/1676

Vom Dieselskandal betroffener Skoda Yeti mit Motor EA 189 Abzug von Nutzungsvorteilen im Wege des Vorteilsausgleichs Erstmalige Aufforderung zur Rückabwicklung

Für den Fall, dass der Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller dem Fahrzeugkäufer aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung Schadensersatz schuldet, kann ein Abzug von Nutzungsvorteilen (gefahrene Kilometer) im Wege der Vorteilsausgleichung aus Gründen der Billigkeit nur bis zu dem Zeitpunkt angezeigt sein, zu dem der Fahrzeugkäufer den Hersteller erstmals zur "Rückabwicklung" des Fahrzeugkaufs aufgefordert hat.

Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass die Berufung der Klägerin jedenfalls überwiegend Aussicht auf Erfolg haben dürfte (dazu unter 1. und 2.). Der Senat legt den Parteien nahe, auf Grundlage der hier gegebenen Hinweise eine gütliche Einigung zu finden (dazu unter 3.) und bittet dazu um Stellungnahme (dazu unter 4.).

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;

1.