OLG Köln - Urteil vom 30.01.2020
7 U 141/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 394/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Berechnung der Höhe eines WertersatzesZeitpunkt des Eingriffs oder des SchadensereignissesEnde einer Zinspflicht

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 7 U 141/19

DRsp Nr. 2020/2941

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Berechnung der Höhe eines Wertersatzes Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadensereignisses Ende einer Zinspflicht

1. Für die Berechnung der Höhe eines Wertersatzes ist auf den Zeitpunkt des Eingriffs oder des Schadensereignisses abzustellen.2. Die Zinspflicht endet, wenn dem Käufer die Nutzungsmöglichkeit der ihm entzogenen Sache oder einer Ersatzsache wieder eingeräumt wird, also mit der Beschaffung einer Ersatzsache durch den Schädiger oder der Zahlung des geschuldeten Schadensersatzes.

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.024,84 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 249;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Kaufes eines vom sogenannten „Dieselabgasskandal“ betroffenen Pkw A B in Anspruch.

1. 2.